Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.
Anzuwendendes Recht
Es gilt deutsches Recht.
Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die
„Vertragsordnung für Bauleistungen“ (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der
Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.
2.
Sonstige Bauleistungen
Für alle Leistungen, bei denen die VOB Teil B nicht einbezogen wird, gelten zusätzlich die Bestimmungen der
Ziffern 2.1 bis 2.6.
2.1
Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot
des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers
zustande.
2.2
Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik,
unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstigen
Witterungsverhältnissen verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
2.3
Gewährleistung
Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung
schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel
nicht mehr geltend gemacht werden.
2.4
Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften
Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten
Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel
nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des
Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder
Ersatzleistung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl
einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei
Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.
2.5
Abschlagszahlung
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine
Abschlagszahlung verlangt werden. Wesentliche Mängel berechtigen nur zu einem angemessenen Einbehalt, in
der Regel in Höhe des zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.
2.6
Vergütung
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert bzw. abgenommen, so ist die
Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts
anderes vereinbart ist.
3.
Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der
Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert
wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.
4.
Pauschalierter Schadenersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 % der
Gesamtauftragssumme als Schadenersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht
vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
5.1
Technische Hinweise
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind,
insbesondere:
-
Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten
-
Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren
-
Außenanstriche (z. B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss
nachzubehandeln
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene
Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass
hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.
5.2
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur),
insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten
Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.
6.
Zahlung
Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur
zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu
Lasten des Auftraggebers.
7.
Aufrechnungsverbot
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist
ausgeschlossen.
8.
Eigentumsvorbehalt
8.1
Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
8.2
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem
Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu
unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände
zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
8.3
Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürften die
Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle
werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe
des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei
Weiterveräußerungen der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das
Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem
Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
8.4
Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des
Auftraggeber eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes
oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der
Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
8.5
Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als
wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen
den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des
Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei
Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den
Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
9.
Rechte
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein
Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten
Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich
zurückzugeben.
10.
Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des
Auftragnehmers.
© Holzschmiede Lehmann - Schönerlinder Str. 29 - 13127 Berlin
2021